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Ein Wohnungswechsel stellt immer einen großen Aufwand dar, der nicht mal eben an einem Tag vollzogen werden kann. Häufig bedarf es dazu einer langen Planung und Organisation. Hinzu kommen einige Ab- und Ummeldungen bei Behörden und Unternehmen. Um das Vorhaben etwas stressfreier gestalten zu können, bietet sich für das Vorhaben Sonderurlaub an. Doch hat man als Arbeitnehmer überhaupt einen solchen Anspruch? Viele hoffen dabei auf das Verständnis vom Chef, doch wie soll die Angelegenheit am besten geregelt werden?

Betriebsvereinbarung prüfen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diesen Extra Urlaub wenn ein Umzug ansteht. Da dies eine Privatsache ist, fällt dies nicht unter die Paragraphen. Doch häufig gibt es bei vielen Firmen und Unternehmen einen Tarifvertrag, wo solche Regelungen aufgelistet sind. Daher sollte zuerst ein genauer Blick auf die bestehende Verordnung gelegt werden. In den meisten Fällen gibt es eine konkrete Vereinbarung die zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Gewerkschaft geschlossen wurde. Unter Umständen gibt es sogar einen Paragrafen im Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall kann auch beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft nachgefragt werden.
Wenn es dazu eine schriftliche Vereinbarung gibt, gibt es auch die genauen Bedingungen um in den Genuss von Urlaub zu kommen. Auf jeden Fall sollte der Chef direkt auf dieses Thema angesprochen werden und zwar am besten so früh es geht, denn so kann dieser eine bessere Personalplanung erstellen und passenden Ersatz finden. In den meisten Fällen sind die Vorgesetzen in dieser Angelegenheit sehr kulant und es kommt zu einer gemeinsamen Lösung.

Gespräch über Umzug führen

Um Sonderurlaub für einen Umzug zu bekommen, sollte auf jeden Fall ein Gespräch mit dem direkten Vorgesetzen geführt werden. Dies sollte allerdings nicht einfach mal schnell auf dem Flur passieren, sondern am besten in einem Vier Augen Gespräch in einer entspannten Atmosphäre, denn die anderen Kollegen müssen nicht sofort alles mitbekommen. Auf jeden Fall rechtzeitig um ein Gespräch bitten, denn kurzfristig umziehen, ist in vielen Betrieben häufig sehr schwierig. Neben Sonderurlaub können vielleicht auch noch ein paar Tage mehr Urlaub beantragt werden, diese gehen dann natürlich vom Jahresurlaub ab. Je nach Situation und Auftragslage im Unternehmen kann dies durchaus bewerkstelligt werden.

Schließlich ist der Chef auch daran interessiert, einen fitten und ausgeruhten Mitarbeiter im Unternehmen zu haben. Denn eine doppelte Belastung durch Arbeit und umziehen wirkt sich meistens sehr negativ auf die berufliche Leistung aus. War das Gespräch erfolgreich, sollten unbedingt noch die notwendigen Formalitäten für das umziehen geregelt werden, denn der Arbeitnehmer muss für diese Art von Urlaub einen konkreten Antrag stellen. Dieser wird dann von der zuständigen Abteilung genehmigt.

Entgeltfortzahlung bei Umzug

In Betriebsvereinbarungen oder auch Tarifverträgen gibt es Regelungen oder Verfahrensanweisungen über den Anspruch von Sonderurlaub. Dort ist regelt, dass bei der Inanspruchnahme die Freistellung vom Arbeitgeber bezahlt wird. Somit besteht ein Vergütungsanspruch, auch denn für diesen Tag keine Leistung erbracht wird. Auch in einem bestehenden Arbeitsvertrag kann ein solcher Freistellungsanspruch vorhanden sein, wo eine genaue Regelung beschrieben ist.