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Auch bei Sozialhilfeempfängern bleibt es nicht aus, dass sie irgendwann einmal umziehen. Hierbei sollten sie aber unbedingt darauf achten, dass die Kosten nicht zwangsläufig vom Amt übernommen werden. Anders gestaltet sich das Ganze, wenn ein Hartz-IV Empfänger beziehungsweise Empfänger sozialer Leistungen auf Ansuchen seines Leistungsträgers den Wohnort wechseln muss. In diesem speziellen Fall werden die Kosten in voller Höhe erstattet. Meist werden solche Aufforderungen durch inadäquaten Wohnraum begründet.

Nach Begutachtung der Familienverhältnisse und Sachlage können Hart-IV- und Sozialhilfeempfänger vom Jobcenter beziehungsweise vom Amt dazu aufgefordert werden in eine kleinere Wohnung zu wechseln. Bei diesen handelt es sich meist um Sozialwohnungen, deren Mietkosten dann vollständig übernommen werden. Mieter, welche diesen Anordnungen in der vorgegeben Zeit nicht nachkommen, müssen mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen. Kostet die Wohnung beispielsweise fünfhundert Euro und wurde bisher von den zuständigen Behörden mit vierhundert Euro finanziert, muss der Hartz-IV Empfänger die übrigen einhundert Euro selbst entrichten. Völlig anders gestaltet sich die Situation bei freiwilligem Wohnungswechsel von Hartz-IV oder Sozialhilfeempfängern. Hierbei wird situationsbedingt entschieden, ob die Kosten für den Umzug erstattet werden. Jedoch sollten Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger darauf achten, dass sie bereits vor dem Umzug die Bewilligung des zuständigen Amtes einholen.

Bewilligung der Kostenübernahme

Eine Gewährung zur Übernahme der Kosten setzt stets eine entsprechende Notwendigkeit voraus. Hierzu gehören unter anderem eine Kündigung durch den Vermieter, Familienzuwachs oder Scheidung der Ehe. Ist der Mieter arbeitslos und der neue Arbeitsplatz liegt intolerabel weit vom jetzigen Wohnort entfernt, werden im einzelnen Fall die Kosten übernommeen. Auch bei Schimmelbefall oder wenn die Wohnung aus anderen Gründen unbewohnbar ist, werden entsprechende Leistungen übernommen. Dabei erfolgt die Kostenübernahme durch das Vorweisen schriftlicher Beglaubigungen, welche die Notwendigkeit eines Umzugs kundtun. Hierzu gehört beispielsweise das Kündigungsschreiben beziehungsweise ein neuer Arbeitsvertrag. Liegen gesundheitliche Probleme, verursacht durch den Schimmelbefall der Wohnung wird dieses von einem Arzt attestiert. Ist die Wohnung durch einen Brandschaden unbewohnbar geworden, muss bewiesen sein, dass dieser nicht vom Leistungsempfänger schuldhaft herbeigeführt wurde.

Kosten für die Umzugsfirma

Die Kosten für die Umzugsfirma werden nicht in jedem Fall übernommen. Für Senioren mit gesundheitlichen Problemen wie auch für körper- oder sehbehinderte Menschen werden die Kosten der Umzugsfirma übernommen. Aber auch diese Personengruppen müssen ihre Sachlage durch ein Attest beziehungsweise einen Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wird der Antrag bewilligt, werden folgende Leistungen übernommen: Hierzu gehören der Service und die Leistungen des jeweiligen Umzugsunternehmens und die Pauschale für Umzugshelfer und deren Verköstigung während des Umzugs. Mit Ablehnung der Übernahmekosten muss beispielsweise ein Hartz IV Empfänger rechnen, wenn eine neue Arbeitsstelle in der gewünschten Wohngegend nur geplant wurde und noch kein Arbeitsvertrag zustande kam. In diesem Fall kann das Amt die Kostenübernahme ablehnen. Auch bei Schäden in der Wohnung, welche sich problemlos beheben lassen, werden die Kosten vom Amt nicht übernommen. Ist der Nachwuchs von Sozialhilfeempfängern unter fünfundzwanzig und verlässt in dieser Zeit die elterliche Wohnung werden auch hier die Kosten nicht erstattet. Ganz anders verhält es sich bei einer bestehenden Schwangerschaft oder wenn der Jugendliche seine Berufsausbildung an einem weiter entfernten Ort absolviert. In diesem Fall übernimmt das Amt die Umzugskosten. Gleiches gilt bei einer stark gestörten Eltern-Kind Beziehung, welche das Zusammenleben unzumutbar machen. Auch in diesem Fall gelten entsprechende Ausnahmeregelungen.