Nicht jeder Hartz IV - Empfänger kann den Wohnungswechsel aus eigener Tasche zahlen und braucht finanzielle Unterstützung. Deshalb leisten die Jobcenter einen wichtigen Beitrag und stellen Umzugsgeld zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung kann allerdings nur dann gewährleistet werden, wenn der Wohnungswechsel als zwingend notwendig anerkannt wird.
Umzugsgründe die vom Jobcenter anerkannt werden
Bei einem Wohnungswechsel, kommen Ausgaben wie Reparaturarbeiten, Speditions-und Transportkosten, Kautionsausgaben und viele weitere Kosten auf die Hartz IV – Empfänger zu. Ihre Mittel sind einfach zu gering, um sie vollends alleine zu tragen. Sicher steht den Menschen das Umzugsgeld vom Jobcenter zu, allerdings entscheidet das Amt allein, ob Umzugsgeld gezahlt wird oder nicht.
Anerkannte Gründe sind neben dem unbewohnbaren Zustand der Wohnung auch veränderte Lebensgewohnheiten bzw. Lebenssituationen der Empfänger. Hierzu zählt neben Trennung oder Heirat auch der Zuwachs von Familienmitgliedern. Gezahlt wird auch dann, wenn der Empfänger einen neuen Job annimmt, aber deshalb der Weg zu Arbeit unzumutbar wird. Bei einer unverschuldeten Kündigung der Wohnung werden die Kosten ebenso übernommen. Finanzielle Unterstützung wird ebenfalls aufgrund einer Krankheit oder bei Schimmelbefall in der Mietwohnung gewährt. Der Wohnungswechsel wird auch dann übernommen, wenn die Miete über dem vom Arbeitsamt übernommenen Betrag liegen sollte. Liegt dieser Fall vor, muss eine Kostenübernahme umgehend erfolgen.
Kostenübernahme durch das Jobcenter – so funktioniert es
Erst nach genauer Prüfung und Klärung unterschiedlicher Sachverhalte kann die Kostenübernahme erfolgen. Wenn die Übernahme aber gewährleistet ist, werden folgende Kosten mit großer Wahrscheinlichkeit übernommen. Kosten für die Verpflegung, den Umzugstransporter und die Kosten für Kartons werden immer übernommen. Auch für die im Mietvertrag festgehaltenen Renovierungsarbeiten, übernimmt das Amt voll. Bei den Kosten für die Spedition bzw. das Umzugsunternehmen sieht die Sachlage etwas anders aus. Hier muss der Empfänger einen Nachweis erbringen, dass er den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst erledigen kann.
Alle selbstdurchgeführten Umzüge werden grundsätzlich auch finanziert, wenn diese auch selbst vorbereitet worden sind. Unterstützung wird ebenfalls für die Schaltung von Annoncen für die Wohnungssuche bewilligt. Ein zinsfreies Darlehen erstattet das Jobcenter für die Hinterlegung einer gewissen Kautionssumme. Das Darlehen wird direkt an den neuen Vermieter gezahlt.
Grundsätzlich gilt für jegliche Unterstützung, das Jobcenter frühzeitig genug zu informieren, sich ausgiebig beraten zu lassen und rechtzeitig Kostenvoranschläge einzureichen. Es ist allgemein üblich, dass drei Kostenanschläge dem jeweiligen Sachbereiter im Jobcenter vorgelegt werden. Diese sollte natürlich auch von unterschiedlichen Firmen sein.
Fazit
Wichtig zu wissen, dass die Kostenübernahme vom Amt oder der ARGE nur für beantragte und bewilligte Kosten erfolgen wird. Ziehen Empfänger freiwillig um, müssen diese triftige Gründe vorweisen können, damit die Kostenübernahme nicht scheitert. Sicher ist jedoch immer, dass eine völlige Kostenübernahme nicht erfolgen wird. Erfolgt allerdings vom Amt die Aufforderung für einen Wohnungswechsel, hat der Betreffende Anspruch auf Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten.
Zu bedenken ist jedoch, dass alle für den Umzug anfallenden Quittungen und Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Nur so kann ein lückenloser Nachweis gewährleistet werden. Die Zusicherungen vom Jobcenter sollten sich die Empfänger nur in schriftlicher Form aushändigen lassen, damit die Übernahme auch tatsächlich erfolgt.